Satzung – MAC-Mettenheim e.V. 

Fassung vom: 01.01.2017

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. 2. 3. Der Verein führt den Namen MAC Mettenheim. Die Abkürzung MAC steht für Modellautoclub.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Mettenheim

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

1. 2. 3. 4. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkferngesteuerten

Automodellen und des Modellrennsports.

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

- Abhaltung von geordneten Sportübungen

- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen

- Ausbildung und Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter

- Öffentlichkeitsarbeit im Modellautosport

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche,

angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3. Mitgliedschaft

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über

die Aufnahme. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen

Vertreters.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder

Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei

Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die

Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens sechs Monatsbeiträgen in Verzug ist.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist

von drei Monaten schriftlich anzuordnen.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene

Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die

Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss

hat aufschiebende Wirkung.

Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den

Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

Die kostenlose Benutzung der Vereinsstreck ist nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern

vorbehalten.§ 4. Mitgliedsbeiträge

1. 2. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Monatsbeitrag erhoben. Über dessen Höhe

bestimmt die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

§ 5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6. Vorstand

1. 2. 3. 4. 5. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführendem Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:

- 1. Vorstand

- 2. Vorstand

- Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer und bis zu drei

Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden

Vorstands gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wählbar sind alle

ordentlichen Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und anwesend sind oder ihr

schriftliches Einverständnis gegeben haben, das entsprechende Amt zu übernehmen. Die Wiederwahl

ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen

Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus,

kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein

Ersatzmitglied bestellen. Verbleiben nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern nicht

wenigstens die Hälfte im Amt, so muss eine Ersatzwahl vorgenommen werden.

§ 7. Zuständigkeit des Vorstands

1. 2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige

Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung

- Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte

- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

- Planung von Veranstaltungen und Streckendienste

Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes

1. 2. 3. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichen Wege.

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen.

Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand in Textform oder

(fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der

Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorstand, bei dessen

Verhinderung der 2. Vorstand. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden

Vorstandsmitglieder gewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes

setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.5. 6. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeit der Sitzung, Namen der

Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Das Protokoll dient

Beweiszwecken.

Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf

anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Mitglieder des

geschäftsführenden Vorstands ihre Zustimmung zur Beschlussfassung erklären.

§ 9. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

- Festsetzung der Höhe des Monatsbeitrages

- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen

Ausschließungsbeschluss des Vorstands

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des

Vorstands

Entlastung des Vorstands.

2. 3. Einmal jährlich, im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des

Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das

Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des

Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von

Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei

dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll muss Ort und Zeit

der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und

Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und

Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung

1. 2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen

einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich

bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die

Absendung der Einladung folgenden Tag.

Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung

gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der

Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird erst in der

Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

2. 3. beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand geleitet.

Ist auch der 2. Vorstand verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen

kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache

einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Art

der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich

durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.4. 5. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die

Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen

Stimmen ist jedoch erforderlich für:

a. Die Änderung der Satzung,

b. Die Auflösung des Vereins,

c. Die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung

Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der

Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere wählende Ämter in einem Wahlgang

abgestimmt wird. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im

dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei

Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los

entscheidet.

§ 12. Kassenführung

1. 2. 3. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt

werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Bestimmungen gelten die Bestimmungen für

Vorstandsmitglieder entsprechend.

Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 13. Auflösung des Vereins

1. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an den Förderverein Kinderwelt St. Michael e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14. Inkrafttreten der Satzung

1. 2. 3. Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung bis zur Bestätigung durch

das Registergericht vorläufig in Kraft.

Für Satzungsänderungen gilt das gleiche wie für Ziffer (1).

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am

31.03.2017 beschlossen und angenommen worden.

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