Satzung – MAC-Mettenheim e.V.
Fassung vom: 01.01.2017
§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. 2. 3. Der Verein führt den Namen MAC Mettenheim. Die Abkürzung MAC steht für Modellautoclub.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Mettenheim
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
1. 2. 3. 4. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkferngesteuerten
Automodellen und des Modellrennsports.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- Abhaltung von geordneten Sportübungen
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter
- Öffentlichkeitsarbeit im Modellautosport
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche,
angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3. Mitgliedschaft
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder
Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei
Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens sechs Monatsbeiträgen in Verzug ist.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist
von drei Monaten schriftlich anzuordnen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene
Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss
hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den
Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
Die kostenlose Benutzung der Vereinsstreck ist nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
vorbehalten.§ 4. Mitgliedsbeiträge
1. 2. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Monatsbeitrag erhoben. Über dessen Höhe
bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6. Vorstand
1. 2. 3. 4. 5. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführendem Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- Schatzmeister
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer und bis zu drei
Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wählbar sind alle
ordentlichen Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und anwesend sind oder ihr
schriftliches Einverständnis gegeben haben, das entsprechende Amt zu übernehmen. Die Wiederwahl
ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus,
kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein
Ersatzmitglied bestellen. Verbleiben nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern nicht
wenigstens die Hälfte im Amt, so muss eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
§ 7. Zuständigkeit des Vorstands
1. 2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige
Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
- Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Planung von Veranstaltungen und Streckendienste
Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes
1. 2. 3. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichen Wege.
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen.
Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand in Textform oder
(fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der
Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorstand, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorstand. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden
Vorstandsmitglieder gewählt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes
setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.5. 6. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeit der Sitzung, Namen der
Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Das Protokoll dient
Beweiszwecken.
Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf
anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands ihre Zustimmung zur Beschlussfassung erklären.
§ 9. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Höhe des Monatsbeitrages
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des
Vorstands
Entlastung des Vorstands.
2. 3. Einmal jährlich, im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des
Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei
dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll muss Ort und Zeit
der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und
Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und
Abstimmungsergebnissen enthalten.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
1. 2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich
bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Tag.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der
Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird erst in der
Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
2. 3. beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand geleitet.
Ist auch der 2. Vorstand verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache
einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Art
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich
durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.4. 5. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a. Die Änderung der Satzung,
b. Die Auflösung des Vereins,
c. Die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der
Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere wählende Ämter in einem Wahlgang
abgestimmt wird. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im
dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei
Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los
entscheidet.
§ 12. Kassenführung
1. 2. 3. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Bestimmungen gelten die Bestimmungen für
Vorstandsmitglieder entsprechend.
Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13. Auflösung des Vereins
1. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Förderverein Kinderwelt St. Michael e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14. Inkrafttreten der Satzung
1. 2. 3. Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung bis zur Bestätigung durch
das Registergericht vorläufig in Kraft.
Für Satzungsänderungen gilt das gleiche wie für Ziffer (1).
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
31.03.2017 beschlossen und angenommen worden.